Das Bundeskartellamt hat den Onlinehändler Amazon wegen rechtswidriger Preisvorgaben zu einer Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet und seine Preismechanismen eingeschränkt. Diese Maßnahme, die am 20. Mai 2024 bekannt gegeben wurde, stellt das erste Mal dar, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer finanziellen Sanktion gegen den US-Handelsriesen vorgehen. Die Behörde nutzt dabei eine Gesetzesänderung von 2023, um Amazons Marktmacht – im deutschen Onlinehandel auf 60 Prozent geschätzt – zu kontrollieren und den Wettbewerb sowie den Verbraucher zu schützen.
Amazon betreibt nicht nur den Eigenhandel, sondern auch einen „Marktplatz“, auf dem Drittanbieter ihre Waren verkaufen. Diese Drittanbieter sind jedoch an Amazons Preisvorgaben gebunden. Sollte ein Angebot als zu hochpreisig eingestuft werden, wird es entweder vom Marktplatz entfernt oder verliert seine prominente Platzierung in der sogenannten „Buy Box“, was zu erheblichen Umsatzeinbußen führen kann. Das Kartellamt moniert, dass diese Kontrollmechanismen auf intransparenten Regeln beruhen und Marktplatzhändler nicht klar erkennen können, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen festgelegt werden.
Kartellamtschef Andreas Mundt betonte, dass Amazon auf seiner Plattform in direkten Wettbewerb zu den Marktplatzhändlern tritt. Eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber, auch in Form von Preisobergrenzen, sei daher nur in absoluten Ausnahmefällen, wie etwa bei Preiswucher, zulässig. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau auf der Handelsplattform nach eigenen Vorstellungen lenkt und gegen den restlichen Onlinehandel einsetzt. Diese Eingriffe könnten für betroffene Händler dazu führen, dass sie ihre Kosten nicht mehr decken können und somit vom Marktplatz verdrängt werden.
Amazon hat die Vorwürfe zurückgewiesen und angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Rocco Bräuniger, Deutschlandchef von Amazon, erklärte, die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts. Er argumentierte, dass Amazon infolge dieser Entscheidung als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen wäre, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben, was für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn ergebe.

