Am 8. August 2022 verlor der Senegalese Mouhamed Dramé in einer Dortmunder Flüchtlingseinrichtung sein Leben durch Schüsse eines Polizisten. Das Landgericht Dortmund befand später, dass den Beamten keine Schuld treffe, da eine „unmittelbare Gefahr“ bestanden habe, und sprach den Schützen sowie vier mitangeklagte Kollegen frei. Dieser Fall löste eine landesweite Debatte über den Umgang mit psychisch kranken Geflüchteten, den Einsatz von Waffen, Tasern und Bodycams bei Polizeieinsätzen aus, wobei auch die Gefahr durch Personen mit Messern – Dramé hatte sich selbst mit einem Messer bedroht – im Mittelpunkt stand. Die Situation eskalierte kurz nach Eintreffen der Beamten.
Staatsanwaltschaft und Nebenklage legten Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, dessen Entscheidung noch aussteht. Doch in Dortmund bahnt sich bereits der nächste juristische Konflikt an: Zwei Brüder des Getöteten, Sidy (39) und Lassana Dramé (26), die als Nebenkläger nach Deutschland kamen und den Prozess über Spendengelder und privates Engagement verfolgten, sollen das Land nun wieder verlassen. Aktuell verfügen sie laut einer Pressemitteilung, die mit einem offenen Brief veröffentlicht wurde, über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr und leben in erheblicher Unsicherheit.
Unterstützer der Familie wehren sich in einem offenen Brief, der am Dienstag veröffentlicht wurde, vehement gegen die drohende Abschiebung. Sie fordern, dass die Brüder in Deutschland bleiben dürfen, da ihre „Präsenz und ihr Wirken als Angehörige essenziell“ für die weitere Begleitung des Revisionsprozesses seien. Neben einer langfristigen Verlängerung ihres Aufenthalts wird auch eine Arbeitserlaubnis für Sidy und Lassana Dramé gefordert. Der Brief ist von zahlreichen Persönlichkeiten, darunter Bundes- und Landtagsabgeordneten, dem Dortmunder Stadtdirektor Jörg Stüdemann (SPD) sowie diversen lokalen Initiativen, unterzeichnet.
Das Amt für Migration der Stadt Dortmund hat den Brüdern in einem Schreiben vom 13. Januar 2026 statt einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Frist zur Ausreise vorgeschlagen. Bei Nichteinhaltung droht eine „zwangsweise Abschiebung in den Senegal oder in ein anderes aufnahmebereites Land“. Die Behörde argumentiert, dass nicht absehbar sei, ob und wann es zu einer mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren vor dem BGH oder einer möglichen neuen Hauptverhandlung komme. Zudem sei die Begleitung der Revision und der Austausch mit der anwaltlichen Vertretung auch aus dem Ausland möglich, was die Notwendigkeit ihrer physischen Präsenz in Deutschland relativiere.
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