Das Bundesarbeitsgericht hat die Grenzen für Schadenersatz nach einer diskriminierenden Bewerbungsabsage präzisiert. In einem Urteil vom 10. September 2026 entschied das Gericht, dass ein Bewerber nicht unbegrenzt entgangenes Gehalt verlangen kann, wenn er wegen seines Alters benachteiligt wurde und später eine passende neue Stelle findet. Sobald sich die neue Beschäftigung gefestigt hat, kann der Anspruch auf weitere Zahlungen enden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mann, der sich für ein Traineeprogramm beworben hatte. Der Arbeitgeber verlangte, dass der Hochschulabschluss der Bewerber höchstens ein Jahr zurückliegt. Der Mann hatte sein Studium jedoch bereits länger zuvor abgeschlossen. Deshalb wurde er nicht in das Programm aufgenommen.
Der Bewerber sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Alters. Bereits 2018 hatte das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für künftige finanzielle Schäden aus der Ablehnung aufkommen müsse. Später forderte der Mann rund 236.000 Euro als Ersatz für entgangenes Einkommen.
Dabei ging es um die Differenz zwischen dem Gehalt, das er bei einer Einstellung im Traineeprogramm voraussichtlich erhalten hätte, und seinem tatsächlichen Einkommen. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Zahlungen bis zu seinem Ruhestand fortgesetzt werden müssten.
Allerdings hatte er inzwischen eine andere Beschäftigung gefunden. Er arbeitete mehrere Jahre bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Die Tätigkeit entsprach seinen beruflichen Qualifikationen. Dieser Umstand spielte bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine zentrale Rolle.
Das Gericht bestätigte die Abweisung der Forderung. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 8 AZR 153/25. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz können Bewerber grundsätzlich Schadenersatz verlangen, wenn sie durch eine unzulässige Diskriminierung einen finanziellen Verlust erleiden.
Paragraf 15 Absatz 1 des Gesetzes sieht einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden vor. Dazu können auch Einkommensverluste gehören, die durch eine diskriminierende Ablehnung entstehen. Ein solcher Anspruch ist nicht von Beginn an auf einen festen Betrag beschränkt.
Entscheidend ist jedoch, ob der spätere finanzielle Schaden noch auf die ursprüngliche Diskriminierung zurückzuführen ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts endet dieser Zusammenhang, wenn die betroffene Person eine geeignete neue Beschäftigung aufgenommen hat und sich dort beruflich etabliert.
Von diesem Zeitpunkt an wird die weitere berufliche Entwicklung nicht mehr allein der früheren Absage zugerechnet. Auch andere Faktoren und allgemeine Lebensrisiken können dann eine Rolle spielen. Deshalb muss der frühere Arbeitgeber nicht automatisch für alle späteren Einkommensverluste aufkommen.
Das Gericht betonte zugleich, dass Schadenersatz wirksam sein muss, aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen soll. Das europäische Recht verlangt einen angemessenen Ausgleich für erlittene Nachteile. Es soll jedoch keine Zahlung ermöglichen, die über den tatsächlich zurechenbaren Schaden hinausgeht.
Eine wichtige Frage blieb offen: Was gilt, wenn ein diskriminierter Bewerber keine neue Stelle findet? Das Bundesarbeitsgericht musste diesen Fall nicht entscheiden. Dennoch sprechen mehrere rechtliche Gründe gegen einen automatischen Anspruch auf entgangenes Gehalt bis zum Renteneintritt.
Nach Paragraf 15 Absatz 6 AGG kann ein abgelehnter Bewerber grundsätzlich nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihn einstellt. Eine Zahlung des vollen Gehalts bis zum Ruhestand könnte wirtschaftlich einer dauerhaften Beschäftigung entsprechen, obwohl kein Arbeitsverhältnis besteht.
Hinzu kommt, dass Schadenersatz keinen ungerechtfertigten Vorteil schaffen soll. Er soll den Betroffenen finanziell so stellen, wie er ohne die Diskriminierung stünde. Er soll aber nicht besser gestellt werden als eine Person, die tatsächlich eingestellt wurde und die üblichen Risiken eines Arbeitsverhältnisses trägt.
Auch die Pflicht zur Schadensminderung ist wichtig. Arbeitsfähige Menschen sollen sich ernsthaft um eine neue Beschäftigung bemühen. Wer zumutbare Stellenangebote ablehnt oder sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht, kann dadurch seinen Schadenersatzanspruch gefährden oder verringern.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Bewerber nach der Absage eine Einstiegsstelle angeboten. Zudem übermittelte er ihm Stellenanzeigen. Damit wollte das Unternehmen zeigen, dass andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden und der finanzielle Schaden hätte begrenzt werden können.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie bei Forderungen wegen entgangenen Gehalts die aktuelle berufliche Situation der Betroffenen prüfen sollten. Dazu gehören Fragen nach einer neuen Beschäftigung, dem tatsächlich erzielten Einkommen und den eigenen Bemühungen um weitere Stellen.
Die Entscheidung schafft damit eine wichtige Grenze für langfristige Forderungen nach einer diskriminierenden Absage. Sie hebt den Schutz vor Altersdiskriminierung nicht auf. Sie stellt vielmehr klar, dass Schadenersatz an den tatsächlichen Folgen der Benachteiligung ausgerichtet sein muss.

