Das Landgericht Heilbronn verhandelt heute eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Discounter Lidl. Im Kern des Prozesses (Az. 21 O 77/25 KfH) steht eine Lidl-Werbekampagne aus Mai 2025, die mit der “größten Preissenkung aller Zeiten” warb. Lidl versprach, 500 Produkte dauerhaft günstiger anzubieten. Die Verbraucherschützer halten diese Werbung für unwahr und irreführend, da sie Erwartungen schaffe, die nicht erfüllt würden. Der Fall wirft entscheidende Fragen nach den Grenzen und der Transparenz von Werbeversprechen im Einzelhandel auf und könnte weitreichende Folgen haben.
Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg moniert, dass Kunden nicht nachvollziehen konnten, welche und wie viele der angekündigten 500 Produkte tatsächlich reduziert wurden. Eine überprüfbare Liste der Artikel fehlte, was die Werbeaussage intransparent machte. Die Kläger sehen Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das irreführende Angaben zu Preisvorteilen verbietet. Lidl hatte die Vorwürfe bereits im Vorjahr zurückgewiesen und begründete die Nichtveröffentlichung einer detaillierten Liste mit Wettbewerbsgründen. Die Zahl 500 beziehe sich demnach auf bundesweit und regional reduzierte Einzelartikel.
Nicht nur Verbraucherschützer, sondern auch externe Analysen zweifeln an der Richtigkeit von Lidls Angaben. Die Vergleichs-App Smhaggle identifizierte im Juni 2025 lediglich etwa 270 statt der beworbenen 500 reduzierten Produkte, Handelsprofessor Stephan Rüschen kam auf rund 300. Ökonom Justus Haucap von der Universität Düsseldorf bewertet Lidls Erfolgsaussichten als gering, da die Nachvollziehbarkeit der Preissenkungen selbst für Experten schwierig war. Zudem könnten regionale Preisanpassungen, die als bundesweite Aktion beworben wurden, vom Gericht als irreführend eingestuft werden. Smhaggle stellte außerdem fest, dass ein Viertel der reduzierten Produkte schon wieder teurer geworden war, was die “dauerhafte” Preissenkung infrage stellt.
Dieser Fall erinnert an ein kürzliches Urteil gegen Aldi Süd. Aldi hatte Rabatte in Prospekten auf “unverbindliche Preisempfehlungen” (UVP) bezogen, was die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich als Preistrickserei anprangerte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass Händler bei Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen müssen, statt nur die UVP. Dieses Präzedenzurteil könnte Signalwirkung für den Lidl-Prozess haben. Das Landgericht Heilbronn muss nun klären, inwiefern Lidl zu weit ging und wie die Grenzen fairer Preiswerbung neu gezogen werden. Eine Entscheidung wird diesen Donnerstag noch nicht erwartet, doch das Urteil könnte die Werbepraxis im Einzelhandel grundlegend beeinflussen.

